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   VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00   

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https://dejure.org/2002,10851
VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00 (https://dejure.org/2002,10851)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2002 - 4 K 1034/00 (https://dejure.org/2002,10851)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. November 2002 - 4 K 1034/00 (https://dejure.org/2002,10851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Entgelt für Wasserentnahme - Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit - Konzernverflechtung eines Unternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung von zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelten; Ermäßigung wegen wasserintensiver Produktion; Erhebliche, nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Entgeltpflichtigen; Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Vertikale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Zusätzlich sei darauf abzustellen, dass ihr als Gesellschafterin der Kernkraftwerk Obrigheim GmbH, der Gemeinschaftskraftwerk Neckar GmbH und der Großkraftwerk Mannheim AG das von diesen zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 02.10.2002 - 8 S 399/01 - entsprechend ihrem Anteil an diesen Gesellschaften zuzurechnen sei.

    Ein von dem Entgeltpflichtigen behaupteter Anspruch auf Ermäßigung zu zahlenden Wasserentnahmeentgelts ist nämlich aufgrund eines entsprechenden Antrags in einem selbständigen Erlassverfahren zu betreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001 - 8 S 399/01 -, ZfW 2002, 179).

    Sofern etwa das Wasserentnahmeentgelt Teil derjenigen Jahreskosten sei, die von Aktionärsgesellschaften des Entgeltpflichtigen entsprechend ihren Kapitalanteilen aufgrund einer Aktionärsvereinbarung zu vergüten seien, müsse auf die dem entgeltpflichtigen Unternehmen übergeordnete Ebene abgestellt werden, weil das Wasserentnahmeentgelt in einem solchen Fall nur auf der Ebene der Aktionärsgesellschaften des entgeltpflichtigen Unternehmens kassenwirksam werde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001 - 8 S 399/01 - a.a.O.).

    Ob eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne des § 17 d Abs. 1 S. 1 WG gegeben sei, bestimme sich jedenfalls bei beherrschten Unternehmen allein nach den betrieblichen Daten des herrschenden Unternehmens (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001, a.a.O., Leitsatz Nr. 3; s. auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2000 - 6 K 2823/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Bei den Merkmalen der "wasserintensiven Produktion" und der "Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. bereits VG Freiburg, Urt. v. 08.11.1996 - 9 K 465/96 -), wobei gleichwohl dem zuständigen Ministerium bei der Ausfüllung der genannten Begriffe aber ein "gewisser Entscheidungsspielraum" zuzubilligen ist (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1998 - 8 S 221/97 - und Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2521/98, NVwZ-RR 2000, 716).

    Eine Anwendung dieser für das gesamte Abgabenrecht geltenden allgemeinen Regelungen kommt jedoch nicht für die Bewältigung derjenigen besonderen Sachlagen in Betracht, für die der Gesetzgeber spezielle Vorschriften erlassen hat, wie dies durch die Regelung des § 17 d Abs. 1 WG geschehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1999, VBlBW 2000, 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1998 - 8 S 221/97

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Abweichung von ständiger

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Bei den Merkmalen der "wasserintensiven Produktion" und der "Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. bereits VG Freiburg, Urt. v. 08.11.1996 - 9 K 465/96 -), wobei gleichwohl dem zuständigen Ministerium bei der Ausfüllung der genannten Begriffe aber ein "gewisser Entscheidungsspielraum" zuzubilligen ist (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1998 - 8 S 221/97 - und Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2521/98, NVwZ-RR 2000, 716).

    Der Entgeltschuldner müsse aus solchen Gründen gegen sich gelten lassen, dass bei der Feststellung der für ihn maßgeblichen Zahlen an den jeweiligen "übergeordneten Bereich" angeknüpft werde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1998 - 8 S 221/97 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2880/98

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für einen Konzern

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Dies habe der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.06.1999 - 8 S 2880/98 - ausdrücklich gebilligt.

    Die angesprochenen Gesichtspunkte könnten im Übrigen zumindest im Rahmen des der Wasserbehörde verbleibenden Ermessens berücksichtigt werden und deshalb könne eine von dem Entgeltpflichtigen begehrte Ermäßigung in verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise versagt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2880/98 -).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Die somit rechtlich nicht zu beanstandende Ablehnung eines Ermäßigungsanspruchs nach § 17 d Abs. 1 WG widerspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Pflicht von Grundstückseigentümern, Altlasten auf eigene Kosten zu sanieren (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000, NJW 2000, 2573).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
    Nach § 17 d Abs. 1 S. 1 WG kann die Wasserbehörde unbeschadet des § 117 a WG i.V.m. §§ 163 und 227 AO im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag um bis zu 90 v.H. des sich aus § 17 a Abs. 3 WG ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des sog. "Wasserpfennigs" BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995, NVwZ 1996, 469).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2005 - 8 S 314/03

    Zum Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 4 K 1034/00 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 4 K 1034/00 - zu ändern, den ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 3. April 2000 aufzuheben und das beklagte Land zur Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von Wasser aus dem Rhein zur Kühlung der beiden Kraftwerksblöcke des Kernkraftwerks Philippsburg für das Jahr 1998 um 82, 27 % und für das Jahr 1999 um 61, 28 % zu verpflichten sowie zur Erstattung von EUR 27.067.484,39 zuzüglich 4 % Zinsen p. a. seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

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